Familiennachzug

Aufgrund des revidierten Ausländergesetzes können Schweizerinnen und Schweizer sowie Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung oder einer Niederlassungsbewilligung, die von ausserhalb der EU kommen (sogenannte Drittstaatsangehörige), ihre ausländischen Ehegatten und ledigen Kinder unter 18 Jahren in die Schweiz nachziehen, wenn sie mit diesen zusammen in einer bedarfsgerechten Wohnung leben werden. Zudem wird verlangt, dass sie über genügende finanzielle Mittel verfügen und nicht strafrechtlich belangt worden sind.

Fristen

Der Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.

Vorläufig Aufgenommene – das heisst abgewiesene Asylsuchende, die vorübergehend in der Schweiz bleiben dürfen – können ihre Familien nach frühestens drei Jahren in die Schweiz nachziehen, sofern sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist.

Jugendliche Nachkommen: Einreisebewilligungen für 15- bis 18- jährige Jugendliche werden nur sehr restriktiv ausgestellt, da der Anschluss an unser Bildungssystem kaum mehr möglich ist. Deshalb ist es sinnvoll, Kinder, die noch im Ausland leben, so früh wie möglich nachzuziehen.

EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger: Das Abkommen zum freien Personenverkehr (Freizügigkeitsabkommen) sieht vor, dass EU/EFTA-Bürger und -Bürgerinnen, die in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht erworben haben, ihre Familienmitglieder nachziehen können. Dieser Anspruch bezieht sich unabhängig von der Nationalität auf

  • den Ehegatten und die Nachkommen (oder diejenigen des Ehegatten), die jünger als 21 Jahre sind oder denen Unterhalt gewährt wird, sowie
  • die Eltern oder die Eltern des Ehegatten, denen Unterhalt gewährt wird.

Drittstaatsangehörige: Handelt es sich bei den Familienangehörigen um Drittstaatsangehörige, besteht der Anspruch auf Einreise und Aufenthalt nur, wenn die Familienangehörigen vor der Einreise in die Schweiz dauerhaft in einem EU-/EFTA-Staat gelebt haben. Andernfalls kommen die Bestimmungen für Drittstaatsangehörige zur Anwendung.

Studierende

Bei Schülern und Schülerinnen oder bei Studierenden ist der Familiennachzug auf den Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Kinder beschränkt. Weitere Informationen erteilt Ihnen das kantonale Migrationsamt.