Steuern: Kinderabzüge bei Kanton und Bund

Die Besteuerung von Familien kennt zwei Arten: die gemeinsame und die getrennte Veranlagung.

Gemeinsame Veranlagung

Gemeinsam veranlagt werden verheiratete Paare, die in ungetrennter Ehe leben, und gleichgeschlechtliche Paare, die ihre Partnerschaft eingetragen haben. Alle Einkünfte, Abzüge und Vermögensteile, das heisst die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Paars, werden zusammengerechnet – unabhängig vom vereinbarten Güterstand. Es spielt also keine Rolle, ob Gütergemeinschaft, Errungenschaftsbeteiligung oder Gütertrennung vorliegt.

Als Ausgleich wird in den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft und Basel-Stadt das Vollsplitting, im Kt. Solothurn das Teilsplitting gewährt. Für die Staatssteuer wird nur die Hälfte, resp. nahezu die Hälfte des satzbestimmenden Gesamteinkommens berücksichtigt. Bei der direkten Bundessteuer kommt ein günstigerer Steuertarif zur Anwendung.

Sind beide Partner erwerbstätig, wird ein zusätzlicher Abzug (Doppelverdiener) gewährt.

Pro Kind können Sie bei der Staatssteuer einen festen Betrag vom berechneten Steuerbetrag abziehen (Kinderabzug). Bei der direkten Bundessteuer wird ein fixer

Abzug vom steuerbaren Einkommen vorgenommen. Die Voraussetzungen für den Kinderabzug müssen am Stichtag (in der Regel ist dies der 31. Dezember des Steuerjahres) erfüllt sein. Den Kinderabzug können diejenigen Personen vornehmen, die für das Kind das elterliche Sorgerecht haben und für den Unterhalt des Kindes tatsächlich aufkommen, also bei denen das Kind aufwächst (häusliche Gemeinschaft). Sind die Kinder volljährig geworden (im Alter von 18 Jahren), aber noch in der beruflichen Ausbildung, so kann der Kinderabzug weiterhin beansprucht werden, wenn das Kind nicht für sich selbst aufkommt. Sind beide Elternteile erwerbstätig und/oder invalid, können bei der Staatssteuer die Kosten der Fremdbetreuung der Kinder unter 15 Jahren vom Einkommen abgezogen werden.

Einkommen und Vermögen von minderjährigen Kindern haben diejenigen Personen zu versteuern, die das elterliche Sorgerecht haben. Hingegen muss das Kind ein allfälliges Erwerbs- oder Ersatzeinkommen selbständig versteuern. Wird das Kind volljährig, so muss es erstmals in diesem Jahr eine eigene Steuererklärung ausfüllen.

Getrennte Veranlagung

Die getrennte Veranlagung gilt für Konkubinatspaare, für getrennte und geschiedene Ehepaare und für Eineltern-Familien. Im Jahr der Trennung oder Scheidung kommt bereits die getrennte Veranlagung für die ganze Steuerperiode zur Anwendung. Ausschlaggebend ist immer der Stand am Ende des Steuerjahres. Unterhaltsbeiträge (Ehegatten- und Kinderalimente) werden wie folgt versteuert: Wer Alimente zahlt, kann diese vom Einkommen abziehen. Wer sie erhält, muss sie zum Einkommen dazuzählen und versteuern. Erfolgt die Unterhaltsleistung in Form einer Kapitalabfindung, gilt dies nicht.

Alimente an die Kinder können nur abgezogen werden, bis die Kinder 18 Jahre alt sind. Zahlungen nach dem 18. Geburtstag dürfen also nicht mehr abgezogen werden. Dafür kann ab diesem Zeitpunkt der Unterstützungsabzug geltend gemacht werden, wenn das Kind wegen seiner beruflichen Ausbildung noch unterstützt werden muss. Solche Unterstützungsleistungen fliessen ab dem 18. Altersjahr steuerlich direkt dem Kind zu – und nicht mehr dem sorgeberechtigten Elternteil. Sie werden im Gesetz als steuerfrei erklärt, soweit es sich tatsächlich um Zahlungen für den Lebensunterhalt und die berufliche Ausbildung handelt.

Wenn Sie das elterliche Sorgerecht haben und die Kinder auch tatsächlich umsorgen, können Sie das Vollsplitting sowie die Kinderabzüge auch über die Mündigkeit der Kinder hinaus beanspruchen, sofern sich diese noch in der beruflichen Ausbildung befinden und unterhalten werden. Sind Sie sorgeberechtigt und erwerbstätig oder invalid, können Sie bei der Staatssteuer die Kosten der Fremdbetreuung Ihrer Kinder unter 15 Jahren vom Einkommen abziehen.

Haben die getrennten oder geschiedenen Eltern das gemeinsame Sorgerecht erhalten, so stehen die Tarifvergünstigung sowie der Kinderabzug demjenigen Elternteil zu, der Alimente empfängt. Da der Kinderabzug pro Kind nur einmal gewährt werden darf, kann der andere Elternteil keinen Kinderabzug beanspruchen.