Kinderzulagen: Zuschuss zum Lohn

Die Familienzulagen kennt man auch unter dem Begriff «Kinderzulagen». Sie sind eine Ergänzung zum Einkommen und dienen dem teilweisen Ausgleich der Familienlasten. Die Kinderzulage wird bereits für den Monat der Geburt ausbezahlt und kann mit dem Geburtsschein oder dem Familienbüchlein beim Arbeitgeber beantragt werden. Sie wird zusätzlich zum Nettolohn ausbezahlt und auf dem Lohnausweis separat ausgewiesen. Die Kinder- oder Ausbildungszulagen dürfen in keinem Fall die Herabsetzung des Lohns zur Folge haben. Sind beide Elternteile erwerbstätig, wird die Zulage nicht doppelt ausbezahlt. Es gilt: Pro Kind eine Zulage, das heisst auch für Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder sind Kinder- und Ausbildungszulagen vorgesehen.

Anspruch auf Familienzulagen haben alle Arbeitnehmenden und seit dem 1. Januar 2013 auch alle Selbständigerwerbenden sowie Nichterwerbstätige mit bescheidenen Einkommen. Für die Beschäftigten in der Landwirtschaft gilt eine Sonderregelung.

Nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG; in Kraft seit dem 1.1.2009) werden in allen Kantonen mindestens die folgenden Zulagen pro Kind und Monat ausgerichtet:

  • eine Kinderzulage von 200 Franken für Kinder bis 16 Jahre
  • eine Ausbildungszulage von 250 Franken für Kinder von 16 bis 25 Jahre.

Nähere Auskünfte erteilen Ihnen die kantonalen Ausgleichskassen.