Ehegattenunterhalt

Eine Scheidung bedeutet nicht, dass jeder Ehegatte wirtschaftlich selbständig wird.

Es gibt Umstände, nach denen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von einem Ehegatten, einer Ehegattin nicht erwartet werden kann. Je nach Aufgabenteilung während der Ehe, insbesondere je nachdem wem die Pflege oder Erziehung der gemeinschaftlichen Kinder oder des Kindes obliegt und je nach Alter, Gesundheit und Ausbildung hat ein Ehegatte – zumindest für eine gewisse Zeit – Anspruch darauf, vom anderen Ehepartner finanziell unterstützt zu werden. Ein solcher Anspruch setzt natürlich auch voraus, dass der zahlungspflichtige Ehegatte leistungsfähig ist, d.h. dass er nicht in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Das Gericht berechnet aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen zusammen mit den Ehegatten den monatlich geschuldeten Unterhalt. Soweit es um die Unterhaltshöhe geht, ist das Gericht auf die Mithilfe und Eigeninitiative der Ehepartner angewiesen: Beide haben die entsprechenden Begehren und Beweisanträge zu stellen.

Die Ehegatten können die Unterhaltsfrage auch ohne Hilfe des Gerichts untereinander regeln.

Kommt der unterhaltspflichtige Ehegatte seiner Zahlungsverpflichtung nicht oder nur teilweise nach, kann der andere Ehegatte bei der zuständigen Inkassostelle die Betreibung der Alimente beantragen. Die Inkassostelle mahnt den Unterhaltsschuldner oder die -schuldnerin und vollstreckt nach erfolgloser Mahnung den ausstehenden Unterhalt. Die Betreibung verursacht sogenannte Inkassogebühren. Je nach Kanton und wirtschaftlicher Situation haben sich die Unterhaltsberechtigten und Unterhaltspflichtigen an diesen Kosten zu beteiligen.