Meldung beim Bestattungs-/Zivilstandsamt

Fristen, Öffnungszeiten und Pikettdienst

Ein Todesfall ist innerhalb von zwei Tagen dem zuständigen Bestattungs-/Zivilstandsamt anzuzeigen (gemäss Art. 81 Zivilstandsverordnung). Erkundigen Sie sich über dessen Öffnungszeiten. In der Regel haben Bestattungs- /Zivilstandsämter über die Wochenenden keinen Pikettdienst. Allenfalls besteht in der Gemeinde ein Pikettdienst während verlängerter Wochenenden und der Feiertage. Auskünfte erteilt das Bestattungs-/Zivilstandsamt im Wohnort.

Dem Bestattungs-/Zivilstandsamt sind abzugeben

  • Die ärztliche Todesbescheinigung bzw. die Todesanzeige des Spitals/Hospizes/Heims
  • Das Familienbüchlein
  • Die Meldebestätigung (bei ausländischen Staatsangehörigen der Ausländerausweis oder der Reisepass).

Zur Anzeige auf dem Bestattungs-/Zivilstandsamt sind verpflichtet

  • Der Ehegatte/die Ehegattin oder
  • die Kinder und deren Ehegatten oder
  • die dem Verstorbenen nächstverwandte ortsansässige Person oder
  • die Person, die beim Tod zugegen war, oder
  • die Verwaltung des Spitals/Hospizes/Heims.

Fragen des Bestattungs-/Zivilstandsamtes

  • Soll die verstorbene Person erdbestattet oder kremiert werden?
  • Wird eine Abdankung in der Friedhofskapelle, in der Kirche, nur eine Grabliturgie auf dem Friedhof oder ein privat organisiertes Ritual gewünscht?
  • Soll die verstorbene Person in einem Reihengrab, Urnengrab, Gemeinschaftsgrab oder Familiengrab beigesetzt werden? (Wird die Beisetzung im Gemeinschaftsgrab gewünscht, empfiehlt sich, zu Lebzeiten eine entsprechende Erklärung beim Bestattungsamt zu hinterlegen.)
  • Wer vertritt die Erben (Kontaktadresse für die Gemeinde- bzw.Stadtbehörde)?
  • Wird die private Todesanzeige sofort oder allenfalls erst nach der Bestattung veröffentlicht?
  • Soll die amtliche Todesanzeige unterbleiben?
  • Wann kann die Einsargung bzw. Überführung stattfinden (bei einem Todesfall zu Hause)?

Anordnungen des Bestattungs- /Zivilstandsamtes

Das zuständige Amt veranlasst das Einsargen, den Leichentransport, die Kremation und/oder die Aufbahrung im Friedhofgebäude sowie den Urnentransport. Es setzt den verbindlichen Termin für die Beisetzung und Abdankung fest und gibt den Angehörigen den zuständigen Pfarrer an. Es macht Mitteilung an die Pfarrerin, den Friedhofgärtner, die Sigristin, den Organisten. Es gibt die amtliche Todesanzeige in der örtlich zuständigen Zeitung (auf Wunsch auch erst nachträglich) auf. Diese Anordnungen können je nach Gemeinde unterschiedlich sein.

Zu erledigen nach der Vorsprache beim Bestattungs-/Zivilstandsamt

  • Möglichst bald Kontakt mit dem/der zuständigen Pfarrer/Pfarrerin aufnehmen
  • Den Druckauftrag für Leidzirkulare geben und eine Adressliste für diese erstellen
  • Todesanzeige(n) in Zeitungen aufgeben
  • Allenfalls das Leidmahl bestellen
  • Angehörige, Freunde, Vereine, Verbände und Arbeitgeber der verstorbenen Person benachrichtigen
  • Versicherungen, Krankenkasse und Pensionskasse/AHV benachrichtigen
  • Testament einreichen: Hat die verstorbene Person ein Testament hinterlassen, so ist dessen Inhaber/in (gemäss Art. 556 ZGB) verpflichtet, dieses unverzüglich der Nachlassbehörde (dem Bezirksgericht des letzten Wohnortes des Verstorbenen) zur Eröffnung einzureichen.

Aktuell

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