Kündigungsschutz
Nach dem geltenden Obligationenrecht darf der Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft der Arbeitnehmerin nicht kündigen. Die Arbeitnehmerin kann unter Einhaltung von Kündigungsfristen auch während der Schwangerschaft kündigen. Im gegenseitigen Einverständnis kann ein Arbeitsvertrag aufgelöst werden. Die Vertragsparteien halten dabei fest, wer auf welche Rechte verzichtet.
Kantonale Informationen zum Kündigungsschutz
Aargau:
Departement Volkswirtschaft und Inneres >Kündigungsschutz
Basel-Landschaft:
Basel-Stadt:
Amt für Wirtschaft und Arbeit >Kündigungsschutz
Solothurn: