Ergänzungsleistungen zu AHV und IV

Wenn die AHV- oder IV-Renten nicht ausreichen, um die minimalen Lebenskosten zu decken, helfen die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Es besteht ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen, die aber nur unter bestimmten Voraussetzungen ausbezahlt werden. Die Versicherten müssen neben den gesetzlichen Wohnsitz in der Schweiz, sich auch tatsächlich in der Schweiz aufhalten und eine AHV/IV-Rente, eine Hilflosenentschädigung der IV oder ein IV- Taggeld von mindestens 6 Monaten Dauer beziehen. Es ist eine Bedarfsrechnung, die die anerkannten Ausgaben den anrechenbaren Einnahmen gegenüberstellt (mit einbezogen in die Berechnung werden auch Vermögen und allfällige Einkünfte aus Teilzeit-Erwerb). Weitere Auskunft zu den Ergänzungsleistungen sowie die entsprechenden Merkblätter erhalten Sie bei den kantonalen Sozialversicherungsanstalten oder Ausgleichskassen.