Elterliche Sorge

Die elterliche Sorge (Art. 296 ff. ZGB) ist das Recht und die Pflicht, für das Kind zu entscheiden, wo es das noch nicht selbst kann. Wer die elterliche Sorge innehat, entscheidet über Schul- und Berufswahl, religiöse Erziehung, medizinische Eingriffe usw. Zur elterlichen Sorge gehört auch das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen bzw. mit dem Kind an einen anderen Ort zu ziehen.

Am 1. Juli 2014 sind wichtige Gesetzesänderungen zur elterlichen Sorge in Kraft getreten. Seither gilt die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall. Verheiratete Eltern haben die elterliche Sorge schon immer gemeinsam ausgeübt. Das ist nun auch bei unverheirateten oder geschiedenen Eltern zur Regel geworden. Bei einer Scheidung ordnet das Gericht die alleinige Sorge eines Elternteils nur noch an, wenn die gemeinsame elterliche Sorge mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren wäre. Ansonsten behalten im Regelfall auch geschiedene Eltern weiterhin das gemeinsame Sorgerecht.

Bei unverheirateten Eltern regelt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB (früher Vormundschaftsbehörde) die Rechte und Pflichten der Eltern. Bei unverheirateten Eltern steht die elterliche Sorge zunächst der Mutter alleine zu. Sind sich die Eltern über die Errichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge einig, können sie diese beim Zivilstandsamt oder bei der KESB erklären. Bei Uneinigkeit der Eltern kann ein Elternteil an die KESB gelangen. Diese erteilt den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge, wenn sie nicht dem Kindeswohl widerspricht.

Trotz gemeinsamer elterlicher Sorge nach Trennung, Scheidung wie auch bei unverheirateten Eltern, wird die Obhut über das Kind jeweils einem Elternteil zugesprochen. Dadurch wird festgelegt, welcher der Elternteile im Alltag Entscheidungen treffen kann.

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Informationen zur elterlichen Sorge