Mutterschaftsurlaub: Gesundheitsschutz und Taggeld der Mutter

Auch nach der Niederkunft hat die Mutter Anspruch auf besonderen Schutz:

  • Wöchnerinnen dürfen während 8 Wochen nach der Niederkunft nicht beschäftigt werden (selbst wenn sie dies wollen).
  • Es besteht Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen.
  • Während des Mutterschaftsurlaubs hat die Mutter Anspruch auf 80% des Lohnes in Form eines Taggeldes von maximal CHF 196.– täglich.

Anspruchsberechtigt sind angestellte Frauen, selbständig erwerbende, Frauen, die in einem Familienbetrieb mitarbeiten und einen Lohn beziehen, arbeitslose Frauen, die ein Taggeld der AHV beziehen sowie kranke Frauen, die ein Taggeld der Sozial- oder einer Privatversicherung beziehen.

Das Stillen des Kindes ist sowohl für die Bindung zwischen Mutter und Kind als auch für die Gesundheit des Kindes wichtig. Aus diesem Grund gelten besondere Bestimmungen im ersten Lebensjahr des Kindes, um das Stillen auch nach der Wiederaufnahme der Arbeit fortführen zu können:

  • Der Gesundheitsschutz stillender Mütter muss gewährleistet sein.
  • Die Zeit zum Stillen ist freizugeben. Stillt die Mutter im Unternehmen, so gilt die Zeit als Arbeitszeit. Verlässt die Mutter zum Stillen das Unternehmen, so gilt die Hälfte der Zeit als Arbeitszeit.
  • Bei stillenden Müttern sind Überstunden generell ausgeschlossen, die tägliche Arbeitszeit darf 9 Stunden nicht überschreiten.
  • Bei gefährlichen oder beschwerlichen Arbeiten gelten für stillende Mütter dieselben Schutzbestimmungen wie bei schwangeren Frauen.