Unterpunkt 2

«Konkubinat» ist eine Schweizer Wortschöpfung und bedeutet nichts anderes als «Ehe ohne Trauschein». Diese Form des Zusammenlebens wird insbesondere von jungen Erwachsenen häufig gewählt. Konkubinatspaare zahlen weniger Einkommens- und Vermögenssteuer – allein deswegen sehen viele Paare von einer Heirat ab –, doch ist dies aus rechtlicher Sicht auch schon der einzige Vorteil. Paare, die ohne Trauschein zusammenleben, sollten sich darüber im Klaren sein, dass der Gesetzgeber für diese Form des Zusammenlebens keine gesetzliche Grundlage geschaffen hat. Daher fehlen Regelungen für die mit der Gemeinschaft verbundenen Rechtsfolgen. Grund genug, sich rechtlich zu informieren und sich Gedanken über einen eventuellen schriftlichen Konkubinatsvertrag zu machen, der für den Fall der Trennung oder des Ablebens eines Partners die gegenseitigen Rechte und Pflichten präventiv regelt. Paare können die Ausgestaltung eines solchen Vertrages weitgehend selbst bestimmen.

Bis 2016 durften Konkubinatspaare grundsätzlich keine Kinder adoptieren, dies blieb Familien und Einzelpersonen vorbehalten. Neu dürfen Stiefkinder adoptiert werden, sofern das unverheiratete Paar seit mindestens drei Jahren gemeinsam mit dem Kind zusammengelebt hat. Die Adoption eines fremden Kindes bleibt für unverheiratete Paare indes unmöglich.

Unter dem aufgeführten Link rechts finden Sie Tipps und Anregungen zu den wichtigsten inhaltlichen Regelungspunkten eines Konkubinatsvertrags wie z.B. Miete/Wohnen, Kinder, Unterhalt, Vorsorge, Testament.

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Die Sprach- und Begegnungstreffs vom Roten Kreuz Baselland starten ins neue Semester.

Zusammenleben im Konkubinat