Scheidung

Je mehr Fragen bei der Trennung einvernehmlich geregelt werden, desto «einfacher» verläuft das Scheidungsverfahren. Es handelt sich dann lediglich um einen rein formalen Akt. Es gibt zwei Wege, sich scheiden zu lassen:

Bei einem einseitigen Scheidungsbegehren

– die Klage auf Scheidung nach Einhaltung der zweijährigen Trennungsfrist oder die Scheidung wegen Unzumutbarkeit (ohne Abwarten der zweijährigen Trennung und nur in sogenannten Härtefällen).

Wenn beide Eheleute die Scheidung einvernehmlich wollen

– die Scheidung auf gemeinsames Begehren (mit vollständiger oder teilweiser Einigung über die rechtlichen und finanziellen Folgen der Scheidung).

Sowohl die Scheidung auf gemeinsames Begehren wie auch die Scheidungsklage können beim Gericht am Wohnsitz eines der Ehepartner eingereicht werden.

Lassen Sie sich bei Unklarheiten über Ihre Ansprüche und/oder über die Ausgestaltung der Scheidungsvereinbarung von einer Anwältin oder einem Anwalt beraten. Auch Kinder und Jugendliche haben die Möglichkeit, ihre Meinung zur Scheidung äussern. Dafür gibt es eine separate Anhörung bei einer Richterin oder einem Richter. Falls nötig, erhalten Kinder und Jugendliche eine Kinderanwältin oder einen Kinderanwalt, der sie bei den Verhandlungen vertritt.

Die Kosten der Ehescheidung umfassen die Kosten für Ihren Anwalt oder Ihre Anwältin und die Gebühren für das gerichtliche Verfahren. Letztere legt das Gericht gemäss der kantonalen Gebührenordnung fest. Die Anwaltskosten sind entweder individuell vereinbart (die Stundenansätze einer Honorarvereinbarung können zwischen 180 und 400 CHF liegen) oder sie richten sich nach der kantonalen Honorarordnung.

Verfügen die Eheleute nachweislich nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um die Gerichts- und Anwaltskosten der Scheidung zu bezahlen, kann Ihr Anwalt oder Ihre Anwältin eine unentgeltliche Prozessführung bei Gericht beantragen. Dieses überprüft die finanziellen Möglichkeiten der Eheleute anhand von zuvor eingeforderten Belegen. Wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt, übernimmt die Staatskasse die Gerichts- und Anwaltsgebühren.

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