Gesundheitsschutz während der Schwangerschaft

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen so zu gestalten, dass die Frau und das ungeborene Kind nicht gesundheitlich gefährdet sind.

  • Schwangere, welche hauptsächlich stehend arbeiten, haben ab dem 4. Schwangerschaftsmonat das Recht auf eine tägliche Ruhezeit von 12 Stunden.
  • Zusätzlich zu den bestehenden Pausen steht Schwangeren alle 2 Stunden eine Ruhepause von 10 Minuten zu.
  • Ab dem 6. Schwangerschaftsmonat dürfen ihnen Arbeiten im Stehen während höchstens 4 Stunden pro Tag zugemutet werden.
  • Wenn in einem Betrieb Arbeiten ausgeführt werden, die gefährlich oder beschwerlich sein könnten, muss eine fachlich kompetente Person eine Risikobeurteilung vornehmen.
  • Ab dem 7. Schwangerschaftsmonat darf eine Schwangere, die zwischen 20 und 6 Uhr arbeitet, verlangen, dass ihr stattdessen eine gleichwertige Tagesarbeit zugewiesen wird.
  • Ab 8 Wochen vor der Geburt ist Nachtarbeit verboten.
  • Wenn keine gleichwertige Ersatzarbeit angeboten werden kann, so hat die Schwangere das Recht, die Arbeit nicht zu verrichten. Sie hat Anspruch auf 80% des Lohnes.
  • Kann die Arbeitnehmerin aufgrund ihres Zustandes die Arbeit nicht verrichten, so ist ein Arztzeugnis beizubringen. Der Arbeitgeber ist zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Die Dauer der Lohnfortzahlung hängt von der bisherigen Dauer des Dienstverhältnisses ab.
  • Es gilt ein Kündigungsverbot des Arbeitgebers während der gesamten Schwangerschaft bis 16 Wochen nach der Geburt.

Detaillierte Infos dazu gibt es im Art. 62 Abs. 1 ArGV und im 2. Kapitel der Mutterschutzverordnung.