Kündigungsschutz
Nach dem geltenden Obligationenrecht darf der Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft der Arbeitnehmerin nicht kündigen. Die Arbeitnehmerin kann unter Einhaltung von Kündigungsfristen auch während der Schwangerschaft kündigen. Im gegenseitigen Einverständnis kann ein Arbeitsvertrag aufgelöst werden. Die Vertragsparteien halten dabei fest, wer auf welche Rechte verzichtet.
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Sprach- und Begegnungstreffen an den Standorten Allschwil, Binningen, Birsfelden, Liestal, Münchenstein und Pratteln
Die Sprach- und Begegnungstreffs vom Roten Kreuz Baselland starten ins neue Semester.
Kantonale Informationen zum Kündigungsschutz
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Departement Volkswirtschaft und Inneres >Kündigungsschutz
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Amt für Wirtschaft und Arbeit >Kündigungsschutz
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