Kindesunterhalt

Die Eltern sind verpflichtet, für den Unterhalt der Kinder weiterhin aufzukommen. Unmündige Kinder können sich nicht selbst versorgen: Sie haben Anspruch auf Unterhalt – primär durch die Eltern. Derjenige Elternteil, in dessen Obhut die Kinder leben, trägt zu deren Unterhalt durch Pflege und Erziehung bei. Der andere Elternteil muss monatliche Unterhaltsbeiträge bezahlen, sofern seine finanziellen Verhältnisse dies zulassen.

Mündige Kinder haben nur dann einen Anspruch auf Unterhalt, wenn ihnen noch nicht zuzumuten ist, diesen selbst zu bestreiten. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn das Kind noch schulpflichtig ist, keine abgeschlossene Berufsausbildung hat und die Eltern zahlungskräftig sind.

Leider zahlen nach wie vor viele Unterhaltsschuldner ihre monatlichen Unterhaltsbeiträge nicht und der betreuende Elternteil ist auf die Inkassohilfe und die Bevorschussung von Kinderalimenten angewiesen. Ist die Unterhaltspflicht rechtskräftig geregelt, kann der betreuende Elternteil die kantonale Inkassostelle um Inkassohilfe ersuchen. Die zuständige Stelle berät dann den betreuenden Elternteil, mahnt den Unterhaltsschuldner oder die Unterhaltsschuldnerin und betreibt den ausstehenden Unterhalt. Das Betreibungsverfahren für Kindesunterhalt ist von Gesetzes wegen unentgeltlich.

Durch den Zahlungsverzug entsteht oft Geldnot. Deshalb kann bei der zuständigen Inkassostelle ein Gesuch um Bevorschussung der ausstehenden Kinderalimente gestellt werden.

Bevorschussungsleistungen sind abhängig von der wirtschaftlichen Situation der Unterhaltsberechtigten und in der Höhe limitiert. Eine möglichst schnelle Anmeldung ist wichtig: Dies, da der Anmeldetermin bestimmt, wann die Zahlung einsetzt. Nachträglich kann die Inkassostelle lediglich für eine beschränkte Zeit vorschiessen.