Familiennachzug
Aufgrund des revidierten Ausländergesetzes können Schweizerinnen und Schweizer sowie Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung oder einer Niederlassungsbewilligung, die von ausserhalb der EU kommen (sogenannte Drittstaatsangehörige), ihre ausländischen Ehegatten und ledigen Kinder unter 18 Jahren in die Schweiz nachziehen, wenn sie mit diesen zusammen in einer bedarfsgerechten Wohnung leben werden. Zudem wird verlangt, dass sie über genügende finanzielle Mittel verfügen und nicht strafrechtlich belangt worden sind.
Frist
Der Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden.
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